Gewährleistung


Der Verkäufer garantiert, daß die von ihm hergestellten und verkauften Produkte den Spezifikationen des Verkäufers entsprechen und in Material sowie Ausführung für die Dauer eines (1) Jahres ab dem Datum der Lieferung an den Käufer keine Mängel aufweisen, vorausgesetzt daß diese unter normalen Einsatzbedingungen genutzt werden und etwaige Mängel nicht verursacht wurden durch: 1. die Installationsmethode, 2. einen Missbrauch oder Zweckentfremdung durch den Kunden oder Dritte, 3. die Nichtbeachtung der Vorgaben des Verkäufers oder 4. einen Verschleiß oder eine Wertminderung durch Umwelteinflüsse, die außerhalb des Rahmens der zugesicherten Eigenschaften liegen. Stellt der Käufer einen Mangel innerhalb der Garantiezeit fest, so muß er innerhalb von 20 Tagen nach Feststellung den Verkäufer schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen. Jegliche Klage muß innerhalb eines (1) Jahres nach Feststellung des Mangels oder seiner möglichen Erkennung erhoben werden.

Die oben angeführte Garantie stellt die einzige und ausschließliche Gewährleistung des Verkäufers dar. Außer der uneingeschränkt inbegriffenen Zusicherung der Marktgängigkeit oder Eignung für den bestimmten Zweck bestehen keinerlei weitergehende Garantien, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Im Garantiefall hat der Käufer ausschließlich das Recht zur Nachbesserung in Form einer Ersatzlieferung, d.h. nach Bestätigung der Schadhaftigkeit des betroffenen Teils hat der Käufer den Anspruch auf die kostenlose Lieferung eines Ersatzes für jedes defekte Teil, welches der Verkäufer hergestellt und dem Käufer verkauft hat. Ersatzweise kann der Käufer nach seiner Wahl vom Verkäufer auch eine Gutschrift für zukünftige Käufe erhalten, und zwar über eine Summe, die dem Kaufpreis entspricht, den der Verkäufer für die defekten Teile hätte entrichten müssen.

Auf keinen Fall ist der Verkäufer haftbar für Folgeoder mittelbare Schäden, für wirtschaftliche Verluste, Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn, Ausfallzeiten oder Verzugskosten infolge Verletzung der Gewährleistungspflicht, Vertragsbruch, Fahrlässigkeit, Erfolgs- /Gefährdungshaftung oder aus anderen Ursachen.